1. Allgemeine Grundsätze
Zur Aufrechterhaltung der optimalen Funktionsfähigkeit der Universitäts- und Landesbibliothek und ihrer Zweigbibliotheken achten die jeweils Verantwortlichen auf die Einhaltung effizienter Bestandsgrößen.
Bibliotheksgut (Druckschriften und andere Medien) kann wieder ausgesondert
werden,
- wenn es dem Sammelauftrag, der Versorgungsfunktion oder dem historisch
gewachsenen Charakter der Bestände nicht oder nicht mehr entspricht,
- wenn die für seinen Erwerb maßgebenden Bedürfnisse nicht mehr bestehen oder
ausschließlich durch andere Publikationen befriedigt werden, z. B. veraltete
EDV-Literatur,
- wenn es unbrauchbar geworden ist und nicht mit vertretbarem Aufwand
wiederhergestellt werden kann,
- wenn bei Nicht-Print-Materialien die technischen Voraussetzungen für die
Benutzung nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- wenn es lediglich für den Verbrauch beschafft worden war,
sofern es nicht für die historische Forschung von Interesse bleibt oder im
Sinne der Erwerbungsgrundsätze dauerhaft archiviert werden muß. Pflichtstücke
gelten in keinem Fall als entbehrlich.
2. Formale Kriterien für die Aussonderung
Unter den in 1. genannten Voraussetzungen kommen für eine Aussonderung
insbesondere in Betracht
- Mehrfachexemplare,
- durch Neuauflagen oder andere Ausgaben ersetzte Lehrbücher, Nachschlagewerke
und Wörterbücher,
- graue Literatur und Veröffentlichungen, deren Inhalt in spätere
Publikationen eingegangen ist oder durch sie ersetzt wurde,
- Informationsmittel ohne retrospektive Erschließung,
- durch Kumulation ersetzte Bibliographien, Statistiken u. dgl.,
- Adreß-, Telefon- und Kursbücher, Bestandsverzeichnisse u.ä.,
- Personal- und Vorlesungsverzeichnisse,
- Firmen- und Institutionsschriften,
- Rechtsvorschriften und amtliche Handausgaben,
- fremdsprachige Fachliteratur, die in deutscher Übersetzung vorliegt,
- Zeitschriftentorsi und Sonderdrucke,
- Zeitungen, die nur für Zwecke der aktuellen Information gehalten werden,
- Druckschriften, die zusätzlich verfilmt oder digitalisiert zur Verfugung
stehen und in dieser Form ausreichend benutzbar sind,
- Lehr- und Schulungsmaterialien,
- Dissertationen, Diplom- und Magisterarbeiten (s.a. gesonderte Richtlinie).
3. Verfahrensweise bei der Aussonderung; rückläufiger Geschäftsgang
Aussonderungen haben in den Zweigbibliotheken zumindest anläßlich jeder
Revision zu erfolgen. Die Einzelheiten der Verfahrensweise regelt § 11 der
Verwaltungsordnung der ULB vom 5.5.1993. Danach sind die für die Aussonderung
vorgesehenen Titel an die Zentrale Bibliothek (Erwerbungsleitung) zu melden, die
über deren weitere Verwendung entscheidet, nämlich
- Übernahme in die Zentrale Bibliothek,
- Umsetzung innerhalb der Universität,
- Weitergabe an Tauschpartner,
- Verkauf,
- Makulierung.
Die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist zu beachten. Die
Zweigbibliotheken sind nicht ermächtigt, Bestände ohne eine solche Absprache
zu veräußern. Bis zum Vorliegen der Entscheidung verbleibt die zur
Aussonderung vorgesehene Literatur am jeweiligen Standort. Bei
Aussonderungsvorschlägen der Fachreferenten für die Zentrale Bibliothek gelten
die Bestimmungen analog.
Für die auszusondernde Literatur ist ein rückläufiger Geschäftsgang
durchzuführen. Er wird von dem Arbeitsplatz her veranlaßt, der auch für die
Inventarisierung verantwortlich ist. Dabei sind
- die Akzessionsvermerke entsprechend zu ergänzen,
- Besitzstempel zu löschen (nur Stempel mit ULB-Kennzeichnung verwenden!),
- Standortvermerke in allen Katalogen zu tilgen (Verbund- bzw. Zentralkatalog
berücksichtigen!),
- die Zahl der ausgesonderten Bände statistisch zu erfassen.