Aussonderungsordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) und ihre Zweigbibliotheken
Entwurf (Stand: 29.06.1998)

1. Allgemeine Grundsätze

Zur Aufrechterhaltung der optimalen Funktionsfähigkeit der Universitäts- und Landesbibliothek und ihrer Zweigbibliotheken achten die jeweils Verantwortlichen auf die Einhaltung effizienter Bestandsgrößen.

Bibliotheksgut (Druckschriften und andere Medien) kann wieder ausgesondert werden,
- wenn es dem Sammelauftrag, der Versorgungsfunktion oder dem historisch gewachsenen Charakter der Bestände nicht oder nicht mehr entspricht,
- wenn die für seinen Erwerb maßgebenden Bedürfnisse nicht mehr bestehen oder ausschließlich durch andere Publikationen befriedigt werden, z. B. veraltete EDV-Literatur,
- wenn es unbrauchbar geworden ist und nicht mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden kann,
- wenn bei Nicht-Print-Materialien die technischen Voraussetzungen für die Benutzung nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- wenn es lediglich für den Verbrauch beschafft worden war,
sofern es nicht für die historische Forschung von Interesse bleibt oder im Sinne der Erwerbungsgrundsätze dauerhaft archiviert werden muß. Pflichtstücke gelten in keinem Fall als entbehrlich.

2. Formale Kriterien für die Aussonderung

Unter den in 1. genannten Voraussetzungen kommen für eine Aussonderung insbesondere in Betracht
- Mehrfachexemplare,
- durch Neuauflagen oder andere Ausgaben ersetzte Lehrbücher, Nachschlagewerke und Wörterbücher,
- graue Literatur und Veröffentlichungen, deren Inhalt in spätere Publikationen eingegangen ist oder durch sie ersetzt wurde,
- Informationsmittel ohne retrospektive Erschließung,
- durch Kumulation ersetzte Bibliographien, Statistiken u. dgl.,
- Adreß-, Telefon- und Kursbücher, Bestandsverzeichnisse u.ä.,
- Personal- und Vorlesungsverzeichnisse,
- Firmen- und Institutionsschriften,
- Rechtsvorschriften und amtliche Handausgaben,
- fremdsprachige Fachliteratur, die in deutscher Übersetzung vorliegt,
- Zeitschriftentorsi und Sonderdrucke,
- Zeitungen, die nur für Zwecke der aktuellen Information gehalten werden,
- Druckschriften, die zusätzlich verfilmt oder digitalisiert zur Verfugung stehen und in dieser Form ausreichend benutzbar sind,
- Lehr- und Schulungsmaterialien,
- Dissertationen, Diplom- und Magisterarbeiten (s.a. gesonderte Richtlinie).

3. Verfahrensweise bei der Aussonderung; rückläufiger Geschäftsgang

Aussonderungen haben in den Zweigbibliotheken zumindest anläßlich jeder Revision zu erfolgen. Die Einzelheiten der Verfahrensweise regelt § 11 der Verwaltungsordnung der ULB vom 5.5.1993. Danach sind die für die Aussonderung vorgesehenen Titel an die Zentrale Bibliothek (Erwerbungsleitung) zu melden, die über deren weitere Verwendung entscheidet, nämlich
- Übernahme in die Zentrale Bibliothek,
- Umsetzung innerhalb der Universität,
- Weitergabe an Tauschpartner,
- Verkauf,
- Makulierung.
Die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist zu beachten. Die Zweigbibliotheken sind nicht ermächtigt, Bestände ohne eine solche Absprache zu veräußern. Bis zum Vorliegen der Entscheidung verbleibt die zur Aussonderung vorgesehene Literatur am jeweiligen Standort. Bei Aussonderungsvorschlägen der Fachreferenten für die Zentrale Bibliothek gelten die Bestimmungen analog.

Für die auszusondernde Literatur ist ein rückläufiger Geschäftsgang durchzuführen. Er wird von dem Arbeitsplatz her veranlaßt, der auch für die Inventarisierung verantwortlich ist. Dabei sind
- die Akzessionsvermerke entsprechend zu ergänzen,
- Besitzstempel zu löschen (nur Stempel mit ULB-Kennzeichnung verwenden!),
- Standortvermerke in allen Katalogen zu tilgen (Verbund- bzw. Zentralkatalog berücksichtigen!),
- die Zahl der ausgesonderten Bände statistisch zu erfassen.