Anlage 2
BEIRAT FÜR WISSENSCHAFTLICHE BIBLIOTHEKEN
DES LANDES SACHSEN-ANHALT

Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie Bestandserhaltung von
Bibliotheksgut in den Hochschulbibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt

1. Allgemeines
Nachstehende Richtlinien sollen die Bibliotheken von selten genutztem Bibliotheksgut entlasten, zugleich aber gewährleisten, daß in Sachsen-Anhalt Werke von bleibendem Wert für Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft dennoch zur Verfügung stehen und dauerhaft erhalten werden.
Die Richtlinien gelten für die Universitäts- und Hochschulbibliotheken in Sachsen-Anhalt sowie für nichtstaatliche Bibliotheksträger, sofern und insoweit sie staatliche Buchbestände verwalten.
Nach Ablauf von drei Jahren haben die sachsen-anhaltischen Universitäts- und Hochschulbibliotheken dem Kultusministerium über die bis dahin mit der Durchführung der Aussonderung, Archivierung und Bestandserhaltung gemachten Erfahrungen zu berichten.

2. Gegenstand
Das Bibliotheksgut in diesem Sinne umfaßt im wesentlichen gebundene Zeitschriften, zeitschriftenartige Reihen und Zeitungen sowie Monographien, Nachschlagewerke und Nicht-Printmedien, die in der besitzenden Bibliothek entbehrlich sind.

Als entbehrlich gilt insbesondere Bibliotheksgut,

sofern es nicht im Sinne der Erwerbungsgrundsätze dauerhaft archiviert werden muß. Pflichtstücke gelten in keinem Fall als entbehrlich.

Unter diesen Voraussetzungen kommen für eine Aussonderung insbesondere in Betracht:

Historisch gewachsener Altbestand bis etwa 1850 ist von Aussonderungen in der Regel ausgenommen.
 

3. Verfahrensweise

3.1 Das auszusondernde Bibliotheksgut ist der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen- Anhalt, die als Speicherbibliothek für das Land Sachsen-Anhalt fungiert, anzubieten. Kriterium für eine Speicherung ist die Notwendigkeit der Verfügbarkeit des Titels im Land Sachsen-Anhalt.

3.2 Die Entscheidung über die Abgabe und Aufnahme des entbehrlichen Bibliotheksgutes trifft die jeweilige Bibliotheksleitung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuß. Zweigbibliotheken sind nicht ermächtigt, Aussonderungen eigen-mächtig ohne Absprache mit der Zentralbibliothek vorzunehmen.

3.3 Grundsätzlich gilt, daß die abgebende Bibliothek das ausgesonderte Bibliotheksgut sowohl im eigenen Katalogsystem als auch in den überregionalen Katalogen entwidmet und tilgt. Die übernehmende Bibliothek erhält das Bibliotheksgut mit den dazugehörigen Katalogisaten. Der Transport des Bibliotheksgutes ist Sache der abgebenden Bibliothek.
Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist ermächtigt, eine wirtschaftliche Verfahrensweise zu entwickeln und festzulegen.

3.4 Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt arbeitet das Bibliotheksgut in ihren Bestand ein, sorgt für die ordnungsgemäße Unterbringung und bedient die überregionalen Kataloge.

3.5 Die Universitäts- und Landesbibliothek stellt das Bibliotheksgut im Rahmen ihrer Benutzungsordnung weiterhin zur öffentlichen Nutzung bereit.

3.6 Bibliotheksgut, das von der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt nicht übernommen wird, kann durch die aussondernde Bibliothek im Rahmen der geltenden Bestimmungen veräußert, im Tausch angeboten, verschenkt oder makuliert werden.

3.7 Bei Abgabe von Bibliotheksgut an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
wird entsprechend der Landeshaushaltsordnung verfahren. Bei Abgabe von Bibliotheksgut an eine Bibliothek außerhalb des nachgeordneten Bereiches des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt unterbleibt eine Werterstattung, wenn das betreffende Bibliotheksgut nur einen geringen Wert besitzt oder wenn ein dringendes Landesinteresse vorliegt. Dieses Landesinteresse, das sich insbesondere auf die Erhaltung und Pflege sowie auf die Benutzbarkeit des betreffenden Bibliotheksgutes bezieht, ist jeweils im Einzelfall nachzuweisen.

3.8 Nur mit Zustimmung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt dürfen veräußert werden
a) Einzelwerke im Wert von über 5.000,00 DM
b) Handschriften und Nachlässe
c) Druckschriften, die vor Achtzehnhundert erschienen sind
d) anderes Bibliotheksgut von besonderer Bedeutung.
 

4. Schlußbestimmung
Diese Richtlinie tritt mit Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.