Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie Bestandserhaltung
von
Bibliotheksgut in den Hochschulbibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt
1. Allgemeines
Nachstehende Richtlinien sollen die Bibliotheken von selten genutztem
Bibliotheksgut entlasten, zugleich aber gewährleisten, daß in Sachsen-Anhalt
Werke von bleibendem Wert für Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft dennoch zur
Verfügung stehen und dauerhaft erhalten werden.
Die Richtlinien gelten für die Universitäts- und Hochschulbibliotheken in
Sachsen-Anhalt sowie für nichtstaatliche Bibliotheksträger, sofern und
insoweit sie staatliche Buchbestände verwalten.
Nach Ablauf von drei Jahren haben die sachsen-anhaltischen Universitäts- und
Hochschulbibliotheken dem Kultusministerium über die bis dahin mit der Durchführung
der Aussonderung, Archivierung und Bestandserhaltung gemachten Erfahrungen zu
berichten.
2. Gegenstand
Das Bibliotheksgut in diesem Sinne umfaßt im wesentlichen gebundene
Zeitschriften, zeitschriftenartige Reihen und Zeitungen sowie Monographien,
Nachschlagewerke und Nicht-Printmedien, die in der besitzenden Bibliothek
entbehrlich sind.
Als entbehrlich gilt insbesondere Bibliotheksgut,
Unter diesen Voraussetzungen kommen für eine Aussonderung insbesondere in Betracht:
3. Verfahrensweise
3.1 Das auszusondernde Bibliotheksgut ist der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen- Anhalt, die als Speicherbibliothek für das Land Sachsen-Anhalt fungiert, anzubieten. Kriterium für eine Speicherung ist die Notwendigkeit der Verfügbarkeit des Titels im Land Sachsen-Anhalt.
3.2 Die Entscheidung über die Abgabe und Aufnahme des entbehrlichen Bibliotheksgutes trifft die jeweilige Bibliotheksleitung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuß. Zweigbibliotheken sind nicht ermächtigt, Aussonderungen eigen-mächtig ohne Absprache mit der Zentralbibliothek vorzunehmen.
3.3 Grundsätzlich gilt, daß die abgebende Bibliothek das ausgesonderte
Bibliotheksgut sowohl im eigenen Katalogsystem als auch in den überregionalen
Katalogen entwidmet und tilgt. Die übernehmende Bibliothek erhält das
Bibliotheksgut mit den dazugehörigen Katalogisaten. Der Transport des
Bibliotheksgutes ist Sache der abgebenden Bibliothek.
Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt ist ermächtigt, eine
wirtschaftliche Verfahrensweise zu entwickeln und festzulegen.
3.4 Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt arbeitet das Bibliotheksgut in ihren Bestand ein, sorgt für die ordnungsgemäße Unterbringung und bedient die überregionalen Kataloge.
3.5 Die Universitäts- und Landesbibliothek stellt das Bibliotheksgut im Rahmen ihrer Benutzungsordnung weiterhin zur öffentlichen Nutzung bereit.
3.6 Bibliotheksgut, das von der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt nicht übernommen wird, kann durch die aussondernde Bibliothek im Rahmen der geltenden Bestimmungen veräußert, im Tausch angeboten, verschenkt oder makuliert werden.
3.7 Bei Abgabe von Bibliotheksgut an die Universitäts- und Landesbibliothek
Sachsen-Anhalt
wird entsprechend der Landeshaushaltsordnung verfahren. Bei Abgabe von
Bibliotheksgut an eine Bibliothek außerhalb des nachgeordneten Bereiches des
Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt unterbleibt eine Werterstattung,
wenn das betreffende Bibliotheksgut nur einen geringen Wert besitzt oder wenn
ein dringendes Landesinteresse vorliegt. Dieses Landesinteresse, das sich
insbesondere auf die Erhaltung und Pflege sowie auf die Benutzbarkeit des
betreffenden Bibliotheksgutes bezieht, ist jeweils im Einzelfall nachzuweisen.
3.8 Nur mit Zustimmung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt dürfen
veräußert werden
a) Einzelwerke im Wert von über 5.000,00 DM
b) Handschriften und Nachlässe
c) Druckschriften, die vor Achtzehnhundert erschienen sind
d) anderes Bibliotheksgut von besonderer Bedeutung.
4. Schlußbestimmung
Diese Richtlinie tritt mit Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats
in Kraft.