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2250.1 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) Vom 26. April 2010Fundstelle: GVBl. LSA 2010, S. 299
§ 1
Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlich demokratischen
Grundordnung verpflichtet.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen,
die durch das
Grundgesetz
zugelassen sind.
(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft
und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse
sind unzulässig.
§ 2
Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung
eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf
nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.
§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn
sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und
verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung
mitwirkt.
§ 4
Informationsrecht der Presse
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der
Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm
Beauftragten geltend gemacht werden.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
durch sie die sachgemäße
Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert
oder gefährdet werden könnte oder
ihnen Vorschriften über
die Geheimhaltung entgegenstehen oder
sie ein überwiegendes
öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden
oder
ihr Umfang das zumutbare
Maß überschreitet.
(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den
Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später
als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 5
Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit
der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft
zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.
§ 6
Begriffsbestimmungen
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels
eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten
und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Tonträger, bildliche Darstellungen,
Musikalien und sonstige Datenträger mit Informationen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten
Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste
und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Bild oder ähnlicher Weise versorgen.
Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen
gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie
geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke
unterliegen nicht
amtliche Druckwerke, soweit
sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
die nur Zwecken des Gewerbes
und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie
Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres-
und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und
andere Druckwerke, die in ständiger, auch unregelmäßiger Folge und
im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.
(5) Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift,
Bild oder Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen
Netzen verbreitet werden. Für digitale Publikationen gelten die Regelungen für
Druckwerke entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist.
§ 7
Impressum
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden
Druckwerk müssen Name oder Firma und Geschäftsanschrift des Druckers und
des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Geschäftsanschrift des
Verfassers oder des Herausgebers.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und
Geschäftsanschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure
verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für
jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil
oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für
den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die
Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig
ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum
auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen
Redakteurs anzugeben.
§ 8
Persönliche Anforderungen
an den verantwortlichen Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein
und beschäftigt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt
außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
infolge Richterspruchs
die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, nicht besitzt,
nicht volljährig
ist,
wegen einer Straftat,
die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt
werden kann,
zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten eines Betreuers bedarf, und dieser nicht nur durch einstweilige Anordnung
bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in
§ 1896
Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 gelten nicht für
Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister
des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung
kann widerrufen werden.
§ 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für
eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen
lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung
und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort ,,Anzeige“
bezeichnet werden.
§ 10
Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines
periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder
Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf alle Nebenausgaben des Druckwerks,
in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht
nicht, wenn
die Gegendarstellung ihrem Umfang
nach nicht angemessen ist oder
es sich um eine Anzeige
handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes,
so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der
Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung
unverzüglich, spätesten drei Monate nach der Veröffentlichung, dem
verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der dem Zugang der Einsendung
folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des
Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen
und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen
in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn,
dass der beanstandete Text als Anzeige abgedruckt worden ist. Wer sich zu der Gegendarstellung
in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend
gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur
und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.
Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
§ 926
der Zivilprozessordnung
ist nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden
Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften
sowie der Gerichte.
§ 10a
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
nur die §§ 5, 9
und 38a
sowie 7
mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine
Verletzung des Datengeheimnisses nach
§ 5
des Bundesdatenschutzgesetzes
oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne
des
§ 9
des Bundesdatenschutzgesetzes
eintreten.
§ 11
Ablieferungspflicht
(1) Von jedem Druckwerk (§ 6), das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder
das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen
Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen
kostenfrei an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle
abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder
sonstige Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
(2) Das für Bibliotheken zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über
das Verfahren der Ablieferung,
die Ablieferung in Fällen,
in denen ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,
Einschränkungen der
Ablieferungsfrist für solche Druckwerke, an deren Sammlung ein wissenschaftliches
oder öffentliches Interesse nicht besteht.
(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als
500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens
100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte
des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln
verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser
Teile zu leisten, deren Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das
Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk
dieser Art maßgebend.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens
einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Universitäts-
und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt geltend gemacht wird. Er verjährt in drei
Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert
worden ist.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige
zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten
hat.
(6) Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar
2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember
2001 der 31. Mai 2010 tritt.
(7) Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den betreffenden
Datenträger wie ein Verleger oder gleichgestellter Drucker oder sonstiger Hersteller
im Sinne von Absatz 1 verbreitet oder berechtigt ist, die betreffende digitale Publikation
öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte
oder den Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Die Ablieferung erfolgt nach Maßgabe
der Verordnung nach Absatz 2. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu
beachtenden technischen Standards fest.
§ 12
Strafrechtliche Verantwortung
Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden,
die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat
bei periodischen Druckwerken
der verantwortliche Redakteur
oder
bei sonstigen Druckwerken
der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke
von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen
Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
§ 13
Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
als Verleger eine Person zum
verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8
entspricht,
als verantwortlicher Redakteur
zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des §
8
nicht erfüllt,
als verantwortlicher Redakteur
oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk
strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als verantwortlicher Redakteur
oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften
über das Impressum (§ 7)
zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum
ganz oder teilweise fehlt,
als Verleger oder als
Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz
4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht
oder kenntlich machen lässt (§
9),
gegen die Verpflichtung
aus § 10 Abs. 3 Satz 3
verstößt,
gegen § 11 Abs. 1
verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen
der in § 13
genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Landesverwaltungsamt.
§ 15
Verjährung
(1) Die Verfolgung von Straftaten, die
durch die Veröffentlichung
oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
in diesem Gesetz sonst
mit Strafe bedroht sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei
Vergehen nach den
§§ 86
,
86a
,
111
,
129
,
129a Abs. 3
,
§ 130 Abs. 2 und 4
, den
§§ 131
und
184
des Strafgesetzbuches
und
§ 20
Abs. 1 des Vereinsgesetzes
gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 14
genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung
oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht
oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährungsfrist
erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
§ 15a
Übergangsregelungen
§ 15 Abs.
1 Satz 2
gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten des Mediengesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes bereits verjährt
ist.
§ 16
Rundfunk
(1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die § 8 Abs. 1, §
13 Nrn. 1 und 2
und § 15 Abs. 3
entsprechend.
(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder des Fernsehens
eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,
und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung
sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung
verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafen
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon
nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
§ 17
(Inkrafttreten)
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